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© by Angelika Scherreik


Erläuterungen zu den Kurzbezeichnungen:

ABM - Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (kurz ABM, auch falsch ABM-Maßnahme) sind in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit von der Arbeitsagentur bezuschusste Tätigkeiten, um Arbeitssuchenden bei der Wiedereingliederung in eine Beschäftigung zu helfen oder ein geringes Einkommen zu sichern.

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MAE -

Die Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE) ist eine zusätzliche und im öffentlichen Interesse stehende Tätigkeit (Arbeitsgelegenheit) für Empfänger von Arbeitslosengeld II nach § 16 Abs. 3 SGB II. Weitere Bezeichnungen sind Ein-Euro-Job, Zusatzjobs oder Brückenjobs.[1] Synonym für Arbeitsgelegenheiten mit MehraufwandsEntschädigung wird MAE-Stellen und für die entsprechenden Maßnahme-Teilnehmer „MAE-Kräfte“ verwandt.

Ziel der AGH-MAE ist, Langzeitarbeitslose wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen. Ob dieses Ziel durch diese Maßnahme erreichbar ist und ob die tatsächliche Umsetzung dieses Ziel erreicht, ist umstritten. Sicher sind folgende statistische Effekte: „MAE-Kräfte“ gelten nicht als arbeitslos und werden somit zahlenmäßig nicht in der Arbeitslosenstatistik ausgewiesen.[2] Die „MAE-Stellen“ werden wie ganz normale Arbeitsverhältnisse in die Berechnung des Rentenwertes mit einbezogen.[3][4][5]

Zusätzlich zum Arbeitslosengeld II wird eine „Mehraufwandsentschädigung“ (MAE) gezahlt. Sie soll dem Alg-II-Empfänger die durch Ausübung der Arbeitsgelegenheit zusätzlich entstehenden Aufwendungen ersetzen, weil sie in der Regelleistung nicht berücksichtigt sind.[6] Der Mehraufwand wird unter Rückgriff auf die langjährige Verwaltungspraxis zu § 19 BSHG (frühere Sozialhilfe)[7] mit Beträgen zwischen 1,00 Euro und 2,50 Euro pro Stunde enschädigt. Bei einer AGH-MAE entsteht kein reguläres Arbeitsverhältnis, selbst dann nicht, wenn die Heranziehung zu den Arbeiten rechtswidrig war.[8] Die Entschädigung stellt daher kein Arbeitsentgelt oder Lohn dar.

RBM -

Regionale Beschäftigungsmaßnahme

 

Vollzeittätigkeit mit einer pauschalen Arbeitnehmer- Bruttovergütung in Höhe von 1.150 €. Darüber hinaus werden 250 € an die Träger als Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und 300 € als Regiekosten gezahlt. Die Maßnahme ist voll sozialversicherungspflichtig, aber auf 4- 11 Monate begrenzt, damit kein Anspruch auf Alg I entsteht. Ein Qualifizierungsanteil ist vorgesehen.

Die Maßnahme soll vorwiegend jenen Alg-II-BezieherInnen vorgeschlagen werden, deren individuelle finanzielle und soziale Situation so ist, dass während der Teilnahme ein Anspruch auf ergänzendes Alg II nicht entsteht.

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